Ein gewerblicher Reiki-Anbieter in Nordrhein-Westfalen darf zunächst aufatmen: das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat Mitarbeiter des Gesundheitsamtes der Stadt Mettmann zur Ordnung gerufen.
Große Verunsicherung bei den gewerblichen Reiki-Anbietern in Nordrhein-Westfalen hat im zeitigen Frühjahr 2011 die Ordnungsverfügung einiger Gesundheitsämter ausgelöst, die Reiki-Praxis zu verbieten, sofern die Betreffenden noch nicht einmal eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz nachweisen könnten. Verweise der Betroffenen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2004, demzufolge Reikibehandlungen unter „geistiges Heilen“ fielen und somit keiner Kenntnisse bedürften, die ärztlichen entsprächen, wurden abschlägig beschieden. Zudem wurde sogar durch das Gesundheitsamt Mettmann in einem Fall Klage erhoben.
Doch in diesem durch besagte Klage ausgelösten Gerichtsprozeß hat am 30.06.2011 das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Beschluss verkündet, dass entgegen der Meinung des Gesundheitsamtes Mettmann, Reiki keine Ausübung der Heilkunde darstelle. Das Gericht führt in Anlehnung an die am 02.03.2004 verkündete Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass Reiki eine spirituelle Heilmethode sei. Mit diesem Beschluss wurden die Ordnungsverfügungen des Gesundheitamtes Mettmann für „rechtswidrig“ erklärt und aufgehoben.
Doch gilt dieses Urteil nur für diesen einen Fall – andere Reiki-Anbieter in Nordrhein-Westfalen werden ihrerseits den Rechtsweg beschreiten und Klage erheben müssen, wenn sie von ihrem Gesundheitsamt belangt worden sind.
Der richterliche Beschluss ist auf der Website des Dachverbandes für Geistiges Heilen e.V. nachzulesen und als pdf downloadbar:
http://www.dgh-ev.de/uploads/media/Beschluss_VG_Duesseldorf_Reiki.pdf