Im Mai 2007 erreichten uns zahlreiche Anfragen von Reiki-Praktizierenden, nachdem sie das Urteil des BVG nicht mehr auf der frisch relaunchten Seite des DGH e.V. finden können. Da deren Seite nun leider weder suchmaschinen- noch benutzerfreundlich umgesetzt wurde, hat sich das Reikiland entschlossen, das Urteil an dieser Stelle zu veröffentlichen und durch die Kommentarmöglichkeit weitere Tipps zu erschließen. Fragen und Informationen zum Urteil an dieser Stelle im Forum.
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 784/03 vom 2.3.2004, Absatz-Nr. (1 – 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040302_1bvr078403.html
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Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z…
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg –
gegen a) | den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2003 – 3 LA 17/03 -, |
b) | das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 – 21 A 385/02 -, |
c) | den Bescheid des Kreises Schleswig-Flensburg vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 – 532 510 – |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
- Der
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.
März 2003 – 3 LA 17/03 -, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 – 21 A 385/02 – und der
Bescheid des Kreises Schleswig-Flensburg vom 13. Februar 2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 – 532 510 –
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen. - Das
Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen. - Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
I.
Die
Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens.
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – im Folgenden: HeilprG)
vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251;BGBl III 2122-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl I S. 2702
), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt
ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im
Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von
anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i
der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGBl I
S. 259;BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456
), nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und
Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass
die Ausübung der Heikunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die
Volksgesundheit bedeuten würde. In der landesrechtlich geregelten
Überprüfung werden unter anderem hinreichende Kenntnisse in Anatomie,
Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie erwartet (vgl.
Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche
Bundesrecht, I K 11, S. 3 ff.).
2.
Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche Erlaubnis
zur Ausübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges Heilen wie folgt
beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe
seiner Hände übertrage er positive Energien auf das Zielorgan und
aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle
weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende
medizinische Geräte. Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er rate den
Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren.
Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür keine Heilpraktikerprüfung.
Seine Befähigung sah er durch einen Ausweis des Dachverbandes Geistiges
Heilen e.V. als nachgewiesen an.
Da
die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausübung
der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte sie den
Antrag unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von
Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Schutz der
Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche
Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die
Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch
zur Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das
ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch
auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung unter Berücksichtigung der
beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.
3.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und
gegen die Entscheidungen von Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 12 Abs. 1 GG. Seine Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nach
dem Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr nicht um Ausübung von
Heilkunde handele. Für den Eingriff in seine Berufswahlfreiheit gebe es
keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit seinem Beruf keine Gefahr
für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte ließen sich durch
medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die Ablegung einer
Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet sei überdies unzumutbar,
denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung.
4.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das
Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der
Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher
Heilpraktiker e.V., der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., die
Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und der Freie Verband Deutscher
Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens. Nach
Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die
Verfassungsbeschwerde begründet, während der Beklagte des
Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände sie für unbegründet halten
und insbesondere auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch das
Versäumnis angemessenener medizinischer Versorgung hinweisen. Nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der
Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit mit
ärztlicher Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit geistlicher
Betätigung nahe. Auf dieser Grundlage könne das für die Unterstellung
unter die Erlaubnispflicht erforderliche Gefährdungspotential fehlen.
II.
Die
Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur
Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1
GG.
1.
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des
Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen
Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden
(vgl.BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26>
). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darüber
hinaus geklärt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit
der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne
Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar
ist (vgl.BVerfGE 78, 179
). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders
wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive
Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Dass
heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll,
hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um
eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im
Allgemeinen erfasst (vgl.BVerfGE 78, 179 <194>).
2.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts
des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung
und Tragweite dieses Grundrechts verkannt, indem sie die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als "Ausübung der Heilkunde" im Sinne des
Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die hieraus abgeleitete
Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der
Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen
Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und
unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
statthaft (vgl.BVerfGE 93, 213 <235> m.w.N.).
a)
Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des
Beschwerdeführers schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck
des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.
Die
Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen
unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner
Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür
nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen
Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt.
Eine
mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger
ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen,
wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser
Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis
einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt
werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz
viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den
Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion
vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den
Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft
und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die
Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in
der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben
Geprüften zu begeben.
Diesen
Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche
nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung und der bisherigen
Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und
den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen
die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr,
notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert,
wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern
verstanden wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende
Vorgehensweisen – wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen
oder das gemeinsame Gebet – wohl kaum den Eindruck erwecken, als
handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.
Jedenfalls
zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht
auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen
dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt
etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von
diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache
des Heilpraktikergesetzes.
Das
Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich
darauf ab, dass – anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993
(BVerwGE 94, 269) entschiedenen Fall – der Beschwerdeführer keine
diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen
einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich darüber hinaus – anders
als der Heilpraktiker – auf das Handauflegen beschränke. Nach dem
Erscheinungsbild entspreche die Tätigkeit daher – anders als in dem
früheren Fall – weniger der ärztlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung
leuchtet ein. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von
medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das
Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet
ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.
b)
Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer
Gefahren für die Volksgesundheit eine Einschätzungsprärogative zu,
fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme
zum Schutz der Gesundheit.
Da
die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur
im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich
sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom
Beschwerdeführer veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den
Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend
sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und
verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewährleistet sein, dass der
Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf
hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann
etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch
entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden,
geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung
Taupitz). Es ist Sache der Behörden, auf die Einhaltung derartiger
Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch Kontrollen der
Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar
Kranken vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Möglichkeit der
Gewerbeuntersagung Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche
Anzeigepflicht vor Aufnahme der Heilertätigkeit kann solche Kontrollen
erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser Art
Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung drohen,
weit eher als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des
Heilpraktikergesetzes.
c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend
ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren
für den zu schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung
begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit
voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl.
auchBVerfGE 85, 248 <261>
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S.
418 <419>). In solchen Fällen muss die Maßnahme gerade der Abwehr
der konkreten, wenn auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der
Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig erscheint.
Daran fehlt es hier.
Die
Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen,
ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der
Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren
Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten
Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und
Therapie kann er sämtlich bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten.
3.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auchBVerfGE 79, 365 <366 f.>).
Jaeger | Hömig | Bryde |
seit dem Beschluß (nicht Urteil!) des BVGs sind nun mehr als 3 Jahre vergangen, die bestätigt haben, was ich insgeheim befürchtete: dieser Beschluß, der sich gar nicht speziell auf REIKI, sondern auf eine Form der Geistheilung, die eher der Krankensalbung nahekommt, bezog, wird dennoch für viele, die sich zwar für fähig halten, andere Menschen mit REIKI zu behandeln oder sie sogar darin zu unterrichten, es aber leider nur selten sind, als Freibrief empfunden, dies ohne jeglichen Nachweis ihrer Qualifikation auch tun zu dürfen. Daß sich diese Entscheidung auf den dort dargestellten Fall bezog und somit auch klare Grenzen setzt, findet dabei eher selten Berücksichtigung.
Neue REIKI-Interessenten, die den Weg zu mir finden, berichten einhellig, daß die Suche nach einem seriösen und kompetenten REIKI-Lehrer/Behandler mittlerweile der Suche nach der Nadel im Heuhaufen gleichkommt. Ein Blick ins Internet bzw. in die einschlägigen Foren genügt, um dieses Bild bestätigt zu finden. Deshalb wundert es mich keineswegs, daß der Eindruck von REIKI in der Öffentlichkeit immer unseriöser wird – und dieser Beschluß hat maßgeblich dazu beigetragen.
Ich kann mich noch gut erinnern, wie nach Bekanntwerden der Entscheidung euphorisch von all denen ein „Sieg” gefeiert wurde, deren EGO nur das kurzsichtige Ziel vor Augen hatte, endlich auch ein Stück vom großen „REIKI-Kuchen” abzubekommen. Diese Rechnung des DGH, der den Musterprozess betrieb, ist tatsächlich aufgegangen! Auch wenn ich immer gerne an das Gute im Menschen glaube, so ist es in diesem Falle nun wahrlich nicht zu übersehen, daß der Gedanke, vielen Menschen zu einer ungehinderten REIKI-Ausübung zu verhelfen, gewiß nicht aus reinem Altruismus heraus entstanden ist. Bestimmten Interessengruppen ist sehr daran gelegen, daß viele Menschen REIKI praktizieren, und dies gewiß nicht, um die Welt heiler zu machen, wie sie gern vollmundig behaupten. Nein, vielmehr sind zahlreiche REIKI-Praktizierende eine große Lobby und vor allem dankbare Kunden für einen immer mehr ausufernden REIKI-Markt. Wer sollte denn sonst all die REIKI-Bücher, -Liegen, -CDs, -Accessoires und sonstigen Überflüssigkeiten kaufen? Von Angeboten an Einweihungen in die abenteuerlichsten REIKI-Abarten einmal ganz zu schweigen!
Ich persönlich betrachte es REIKI gegenüber nach wie vor als respektlos, allein des „Sieges” wegen eine Entscheidung in Kauf zu nehmen, von der man weiß, daß das Gericht sie nur deshalb fällte, weil es die dort dargestellte Behandlungsweise für zu banal und letztendlich wirkungslos hielt, um dem Beschwerdeführer deshalb das Recht der freien Berufswahl einzuschränken. Frei nach dem Motto: wer sich auf diese Weise behandeln läßt, der ist nicht schutzbedürftig, sondern selber Schuld!
Man kann darüber denken, wie immer man mag, aber keinesfalls trägt diese Entscheidung dazu bei, das Verständnis für REIKI den Menschen näher zu bringen – im Gegenteil. Es gibt einige, die glauben, es genüge, sich “REIKI-Heiler” zu nennen und darüber aufzuklären, daß ihre Behandlung einen Besuch beim Arzt oder Heilpraktiker nicht ersetzt und schon könnten sie nach Belieben andere Menschen behandeln. Aber Wollen und Können ist auch hier zweierlei. Denn, was viele nicht berücksichtigen: REIKI ist eine Kunst und die kommt bekanntlich von „Können”, denn käme sie von „Wollen”, so hieße sie „Wunst”.
Gerichtsentscheidungen dieser Art leisten dem mangelndem Bewußtsein vieler REIKI-Praktizierender noch zusätzlich Vorschub. Selbstüberschätzung und mangelnde Kritikfähigkeit tragen dann noch das ihre dazu bei. Mich jedenfalls packt immer ein heiliger Zorn, wenn ich zum Thema „REIKI” ins Internet schaue oder in den entsprechenden Zeitschriften und Magazinen darüber lese. REIKI auf Bildzeitungsniveau! Bei so viel geballtem Unsinn, der verbreitet wird, kann ich verstehen, daß viele Menschen REIKI nicht mehr ernst nehmen können.
Gott sei Dank gibt es aber immer noch einige, die sich ein Gespür für das Wertvolle bewahrt haben. Sie brauchen keine juristischen Urteile, sondern ihr Bewußtsein zeigt ihnen den richtigen Weg und der heißt gewiß nicht REIKI für jedermann! Auch wenn viele eingeweiht sind, so sind noch längst nicht alle angenommen.
Heilmethoden, egal welche, sollten nur Heilberechtigte haben.
Mir gibt es zuviel wiedersrpüche, z.B. bei den Chakren. Wie soll dann überhautp einer was richtig machen? Das halte ich für ein Risiko. Oder es passiert halt nichts, weils eh nichts ist. Vielleicht gibt es deswegen soviel unterschiedliches!?!
Ich gehe jedenfalls nur zu so jemanden, der auch eine Heilberechtigung hat!!!