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Verfasst: 25.03.2004, 23:08
von Spiralfrau
hmmmmmmmmmm
Was sagt mir das nun genau?
- muss ich, wenn ich gegen Entgeld Reiki - Behandlungen anbieten möchte, einen Gewerbeschein beantragen?
Oh Deutschland Deine Paragraphen.....
Verfasst: 05.04.2004, 23:00
von Frank
Verfasst: 08.04.2004, 22:02
von Wolfini
Hallo!
Zu diesem Thema möchte ich mich als "doppelter halber Laie" kurz zu Wort melden.
Bin noch nicht eingeweiht aber interessiert, und zwar Jurist aber nicht im deutschen Recht. Immerhin ist für mich die Rechtssprache vielleicht nicht so ungewohnt.
Also, ich möchte eigentlich nur nochmals darauf hinweisen, dass man auch nach diesem Urteil weiterhin vorsichtig sein sollte.
Das Urteil bezieht sich nicht explizit auf Reiki, sondern auf den spezifisch geschilderten Fall dieses Geistheilers. Ausgesprochen wurde also formell nur, dass genau in diesem Fall mit der genau hier geschilderten Art der Geistheilung (Berühren der Seele, Stärkung Selbstheilung) keine Behandlung im Sinne eines Heilpraktikers oder Arztes verbunden ist.
Wichtige Punkte sind:
- ausdrücklicher Hinweis (möglichst schriftlich) dass ein Arztbesuch nicht ersetzt wird (sollte ohnehin selbstverständlich sein!?)
- keine Diagnose,
-keine darauf aufbauende spezifische Behandlung.
- keine Heilungsversprechen
All dies kann meiner Meinung nach bei Reiki durchaus eingehalten werden, wenn man eben darauf achtet sich nicht durch unbedachte Formulierungen in die Nesseln zu setzen ("So Herr Meier, heute behandeln wir ihre chronische Gastritis mit ausgiebig Energie an der x und y Position - dann fühlen sie sich wie neu und müssen nie mehr zum Arzt!" So bitte nicht!)
Ob man in Deutschland einen Gewerbeschein braucht weiß ich leider nicht, in Österreich wäre das der Fall (freies Gewerbe). (Anmerkung für Österreicher: Hier hat es eine ähnlich begründete Entscheidung des OGH gegeben, wonach eine Dame die durch Auflegen von bunten Engelsfiguren behandelte rein spirituell tätig werde und daher keine ärztliche Tätigkeit ausübe).
Hoffe ich konnte ein bisschen helfen,
LG Wolfini
PS: Alles natürlich bitte ohne Gewähr und Haftung - eh klar
Verfasst: 10.04.2004, 13:17
von Zauberfrau
Vielen Dank Wolfini, ein guter Beitrag !
Ich persönlich habe ein vorgefertigtes Formular in dem genau das steht was du schreibst. Ein Exemplar bekommt der Kunde und eines bleibt bei mir, von ihm unterschrieben.
Liebe Grüße
Silke
Verfasst: 10.04.2004, 15:42
von Tati
hallo
ehrlichgesagt bin ich echt froh dass man nicht mehr mit dem Heilpraktikergesetzt in Konflikt kommen kann
Aber trotzdem hab ich da ne Frage
Ich wollte die ganze Zeit schon Reiki kommerziell anbeten und zb in der Fh Zettel auslegen( hab aber dann doch net getan da ich mir eben wegen diesem Problem unsicher war)
Wenn ich das jetzt mache muss ich da was beachten oder reicht es einfach wenn ichdarauf schreibe dass Reiki keinen Anspruch auf heilung oder sowas schreibe
Oder wär es auch gut wenn ich was entwerfen würde dass die Leute denen ich Reiki gebe unterschreiben
Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen
Tati
Verfasst: 11.04.2004, 11:24
von Zauberfrau
Tati:
schau mal
www.reiki-radius.de
Da kannst du dir Formulare runterladen und evtl. für dich verändern.
Liebe Grüße
Silke
Verfasst: 25.04.2004, 14:20
von Natureboy
selma hat geschrieben:Hallo ihr Lieben,
das wäre ja schon eine Sensation
. Aber ich habe jetzt auch rumgestöbert und frag mich warum man nicht mehr über das Urteil finden kann
. Ich hoffe das es keine Finte ist.
Aber wir wollen ja optimistisch und voller Hoffnung sein.
Schönen Tag Euch alle
Hallo selma,
Ich habe was Downloaden gefunden über das Urteil:
http://www.dgh-ev.de/download.html
liebe grüsse Natureboy
Verfasst: 17.05.2004, 22:57
von Hardo
.
von: Fredi
vom: 17.05.04
Thema: Reiki nun legal ???
Folgenden Link hat man mir zukommen lassen:
http://www.dgh-ev.de/musterprozess.html
http://www.dgh-ev.de/download/BverfG-Urteil.pdf
Was meint ihr dazu?
Anmerkung:
... den Ursprungsthread hab ich gelöscht ...
wenn ja
Verfasst: 18.05.2004, 01:21
von Elarion
wenn ja, ist es auf alle fälle das aus für medcon
gute nacht
Verfasst: 18.05.2004, 03:50
von Kobold
hi Hardo,
hört sich doch alles prima an, allerdings ist mir noch nicht ganz klar, was man unter "Diagnose stellen" versteht, heisst es, das man überhaupt keine Diagnose stellen darf, also auch nicht für sich und seine Tätigkeit oder heisst es, das man die Diagnose nur nicht verkünden darf ?.
Wenn ich z.B. Fragen stelle und der Mensch selbst auf die Antwort kommt, ist das dann eine Diagnose meinerseits oder eine Selbstdiagnose?
Ja bei der Kinesiologie z.B., eigendlich stellt man ja nur Fragen, antworten tut der Mensch selbst, ich als Behandler stelle demnach keine Diagnose.
Ich verstehe unter einer Diagnose, "sie haben dies und das und müssen dies und jenes tun". Was aber, wenn ich dabei helfe, das der Mensch selbst auf die Ursache und die entsprechende Lösung kommt, das müsste doch in Ordnung sein oder?
lieben Gruß, Kobold
Verfasst: 18.05.2004, 10:09
von fredi
Hier nochmal der Link zum Bundesverfassungsgericht:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... s/2004/3/2
Das Bundesverfassungsgericht hat geschrieben:
Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt.
Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben.
Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung und der bisherigen Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird.
[...]
Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.
Eine durchaus interessante und verständliche Begründung
Verfasst: 18.05.2004, 14:06
von Frank
Jürgen Kindler hat dazu einen ausführlichen Artikel fertiggestellt, der in der nächsten Ausgabe des Reiki-Magazins erscheinen wird.