Ich versuche so sachlich wie möglich zu bleiben, deswegen zitiere ich ja aus den Schriftsätzen. Aber alles, was wir sagen oder tun hat Konsequenzen und die sind nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Da muss es erlaubt sein, einen Gedanken auch zu Ende zu denken.
Beispiel: die Frage, warum lässt jemand neben seinem System und den Methoden auch seinen Namen schützen? Kann ich nicht beantworten, aber ich kenne die Auswirkungen: dadurch, dass in der Klage steht „
…für jeden Fall….zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Wortmarken „Rainbow Reiki“, „Marayana Sayi“, „Falayna Say" und „Walter Lübeck“ zu nutzen.“ , ich also ohne Ausnahme den Namen Walter Lübeck nicht verwenden darf, könnte ich gar kein Reiki lehren oder anwenden, denn: der Kern eines jeden Reikisystems sind die Einweihungen durch den Lehrer, ausgedrückt und belegt durch die Angabe der spirituellen Linie.
Wenn ich also meinen Lehrer nicht nennen darf, kann ich meine Linie nicht angeben. Da spielt es dann keine Rolle, dass wir darüber diskutieren, ob ich nun Rainbow Reiki oder Usui Reiki machen darf. Ich kann schlicht meine Linie nicht angeben und damit mit Reiki nicht arbeiten (außer im privaten Bereich), bis ich durch einen anderen Lehrer einweiht werde. Und die Konsequenz hiervon ist, dass
ich per Gerichtsbeschluss den Namen nun verwenden darf, aber gerichtlich festgestellt eben nur ich. Wenn Walter will, kann er theoretisch eine ähnliche Klage immer noch bei allen nicht lizensierten Reikipraktizierenden stellen, zumindest was den Markenschutz für seinen Namen angeht.
Was die Verträge und die inhaltlichen Formulierungen angeht, habe ich diese definitiv nicht ausreichend intensiv gelesen, denn ich habe die Interpretationsmöglichkeiten, wie sie heute von Walters Rechtsanwälten ausgelegt werden, nicht gesehen. Wie soll ich diesen Fakt beschreiben, ohne dabei auf Walters Aussagen und Handeln einzugehen?
Beispiel: In den Verträgen steht, die
Ausbildungsmaterialien dürfen nur zu privaten Zwecken genutzt werden. Alles klar, keine Einwände. Ich habe schon sehr früh angefangen, meine Manuale selbst zu schreiben, was er auch wusste, denn zur Eröffnung meiner Praxis 2008 war er dabei. Trotzdem wirft er mir jetzt Copyright – Verletzungen vor und fordert in diesem Zusammenhang (Abmahnung von RA Jansen 7.11.14 und weitere Schriftsätze)
„Auskunft zu erteilen…..mit Name und Anschrift….“ meiner Schüler und Teilnehmer, um seine Schadensersatzansprüche berechnen zu können. Wieso braucht er Name und Anschrift, wenn er wissen will, wie viele Manuale von mir im Umlauf sind? Und natürlich möchte er alle Variationen vorgelegt bekommen, auch die, die nichts mit Rainbow zu tun haben, wie z. B. mein Kinderreiki Manual.
Begründen tut er dies damit, dass die Verträge (womit wir wieder beim Thema wären)
- a.) gar keine geschäftliche Nutzung erlauben und
b.) dadurch, dass ich Rainbow Reiki anbiete, man diese Seminare aber nur mit seinen Originalunterlagen geben kann, ich automatisch eine Copyright – Verletzungen begangen haben muss, da ich ja keine eigenen Manuale schreiben darf und ich keine bei ihm gekauft habe.
Es wird argumentiert, ich darf gar keine eigenen Manuale schreiben, da alles als Sprachwerk Walters urheberrechtlich geschützt wäre, auch wenn ich dies mit meinen eigenen Worten wiedergebe. Walter hat während des gesamten Schriftwechsel und vor Gericht immer wieder betont, dass er glaubt, mit der Markeneintragung auch die Nutzung der Ausbildungsinhalte verbieten zu können. Deshalb hat er mir untersagt, irgendetwas aus dem Inhalt der Ausbildungen und Seminare in Wort und Schrift, d. h. keine Mantren, keine Symbole, keine Techniken zu verwenden. Nur die Usui-Inhalte dürfte ich nutzen, was ich ja auch nicht kann, wegen der Linie. Übrigens, ein Beweis, dass meine Manuale seine Rechte verletzen, wurde nie vorgelegt.
Die Urkunde, auf der steht, dass ích die Ausbildung zu Rainbow Reiki Meister 2. Dan abgeschlossen habe: “……und ist berechtigt, Rainbow Reiki Meister im 1. Dan auszubilden“, ist nach Aussage seines Rechtsanwaltes keine Urkunde mehr, sondern eine Teilnahmebestätigung, deren Echtheit er darüber hinaus anzweifelte ( RA Engel 2.9.16).
Zum Schluß wollte Walter meine Ausbildungsverträge kündigen und eine damit „ Soweit entgegen unserer Ansicht eine teilweise Zustimmung zur Nutzung jedweder Marke des Klägers wirksam erteilt sein sollte….“ rückgängig machen. (RA Engel 2.9.16)