Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Vorstands von ProReiki,
bekanntermaßen vertrete ich die rechtlichen Interessen des Herrn Walter Lübeck, Kaiserstraße 59, 31785 Hameln. Anlass meiner Beauftragung bietet der Umstand, dass es im Rahmen der Lizenzierung von Rainbow-Reiki-Schülern zwischen verschiedenen Beteiligten zu Konflikten kam.
Auf Initiative meines Mandanten bin ich mit Email vom 13.02.2014 an den Vorstand von ProReiki mit der Bitte um ein konstruktives Schlichtungsgespräch herangetreten. Ich stelle hiermit ausdrücklich richtig und auch fest, dass ein solches Gesprächsangebot nicht vom Vorstand von ProReiki e.V. ausgegangen ist, wie es in der öffentlichen Diskussion leider immer wieder dargestellt wird.
Leider muss ich nunmehr feststellen, dass ProReiki trotz der gezeigten Gesprächsbereitschaft öffentlich (sowohl via Facebook, Ihrer eigenen Website
www.proreiki.de und Reikiland.de) in einer Weise Stellung bezieht, die die Konfliktparteien weiter auseinander bringt und die Fronten dort verhärtet, wo sie eigentlich schon im Begriff waren aufzuweichen. Zudem ist offensichtlich seitens des Reiki-Magazin beabsichtigt, die von ProReiki stammende Erklärung auch in einer der nächsten Ausgaben zu veröffentlichen.
Für meinen Mandanten nehme ich daher zu der auf Ihrer Webseite
www.proreiki.de veröffentlichten Pressemitteilung wie folgt Stellung.
Der Aufruf, sich zu mäßigen und bis Ende April Stillschweigen zu bewahren, gilt selbstverständlich auch für ProReiki e.V. und seinen Vorstand.
Ich stelle fest, dass die möglichen Lizenznehmer durch den Unterzeichnenden mit Schreiben vom 26.02.2014 kontaktiert und mitgeteilt wurde, dass von einer (gerichtlichen) Durchsetzung der meinem Mandanten zustehenden Rechte vorerst Abstand genommen wird, bis die Angelegenheit im Rahmen eines Gesprächs geklärt wird. Mein Mandant hat daher die insoweit getroffene Vereinbarung eingehalten.
Angesichts der durch meinen Mandanten gezeigten Gesprächsbereitschaft wird mit einiger Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass der Vorstand von ProReiki eindeutig bereits jetzt Stellung zugunsten der möglichen Lizenznehmer bezieht. Vordergründig wird argumentativ mitgeteilt, dass die seitens meines Mandanten bereits seit dem Jahr 2012 betriebene Lizenzierung nicht „im Werdegang von „Usui Reiki“ liegt und dass diese „mit ProReiki, dessen Berufsbild, Qualifizierungskonzept oder Zertifizierung nicht in Verbindung stehen oder abgestimmt sind.“
In § 2 Ziffer 3. der Satzung von ProReiki findet sich der Hinweis, dass ProReiki die Sicherung der Qualität in der Lehre und Anwendung von "Reiki im Usui-System" für seine Mitglieder wahrnimmt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ProReiki für sich selbst offensichtlich in Anspruch nimmt festzulegen, was im „Werdegang von Usui-Reiki“ liegt und was nicht. Mit Ihrer Stellungnahme sprechen Sie meinem Mandanten von vornherein die Berechtigung ab, im Sinne von Usui-Reiki zu handeln, obschon Sie selbst in Ihrer Satzung des Weiteren mitteilen, dass Sie einen „offenen kommunikativen und konstruktiven Austausch zwischen den im Verband vertretenen Reiki-Richtungen sowie Kooperation mit anderen Reiki-Verbänden bzw. -Vereinen und anderen Organisationen“ fördern und fordern.
Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen, ist der Vorstand von ProReiki aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht bezüglich der vorliegenden Lizenzierungsordnungen meines Mandanten beraten worden. D.h. Ihnen ist weder bekannt, ob die von meinem Mandanten eingeforderte Lizenzierung juristisch rechtswirksam ist, noch, ob diese „im Werdegang von Usui-Reiki“ steht. Bekanntermaßen kann mein Mandant seine spirituelle Linie auf Mikao Usui zurückführen. Dies ist im Übrigen eine Aufnahmevoraussetzung als aktives Mitglied in Ihrem Verband.
Ich stelle daher fest, dass die diesbezügliche Stellungnahme als unsachlich und unrichtig zu bezeichnen ist. Mir liegen die Lizenzierungsordnungen meines Mandanten und die mit allen Beteiligten geführte Korrespondenz vor. Die Lizenzierungsordnungen geben gewisse Standards in der Auswahl des Unterrichtsmaterials, der Preisgestaltung, der Mindestunterrichtszeit und weiterer Qualitätsmerkmale vor. Dies sind im Übrigen Minimalstandards. Jeder Rainbow-Reiki-Lehrer kann eigene Inhalte, sofern als solche gekennzeichnet, zusätzlich in Rainbow-Reiki-Seminaren vermitteln und dazu Unterrichtsmaterial verteilen. Eine derartige Regelung greift weder in die freie Entwicklung des Usui-Reiki ein, noch behindert es die Arbeit von ProReiki oder seinen Mitgliedern. Im Gegenteil, gerade ein Verein, der sich selbst auf die Fahnen schreibt, Qualität in der Lehre und Anwendung von Usui-Reiki sicherzustellen, sollte sich an einer derartigen Lizenzierung ein Beispiel nehmen. Auch der Dachverband Geistiges Heilen e.V., dessen 1. Vorsitzender ich bin, arbeitet derzeit intensiv an dem Ausbau und der Verschärfung von Ausbildungs- und Behandlungsregeln im Zusammenhang mit dem Angebot geistiger Heilweisen auf dem freien Markt. Die Integration von geistigen Heilweisen in das Gesundheitssystem und die damit einhergehende Akzeptanz in der Bevölkerung kann nur dadurch gestärkt werden, dass die betreffenden Verbände Qualitätsstandards vorgeben, die einzuhalten sind. Genau diese Qualitätsstandards setzt mein Mandant mit seinen Lizenzierungsordnungen. Wenn es dort beispielsweise heißt, dass solchen Lizenznehmern die Lizenz wieder entzogen werden kann, die drogenabhängig sind oder straffällig werden, dann dient das in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers. Ich bin mir sicher, dass dies auch dem Geiste von Mikao Usui entspricht, der selbst nur ca. 20 Schülern überhaupt die Qualifikation zusprach und die Ehre zuteil werden ließ, in den Meister-Grad eingeweiht zu werden. Die heutige inflationäre Einweihungspraxis in Reiki-Meister-Grade, teilweise über die Ferne, teilweise sogar via Ebay, hat Formen angenommen, die wohl kaum dem Geiste Mikao Usuis entsprechen dürften.
Dieser Entwicklung möchte mein Mandant durch sein Lizenzierungsprogramm entgegenwirken. Ähnliche Vorgaben finden sich in den Statuten von ProReiki wieder, wenn es dort beispielsweise heißt:
„Reiki-Praktizierende verpflichten sich zur regelmäßigen Weiterbildung. Dazu stehen verschiedene Angebote und Empfehlungen des ProReiki-Verbandes zur Verfügung.“ (Zitat: Berufsordnung von ProReiki e.V.)
Eine derartige Regelung findet sich beispielsweise auch in der Lizenzierungsordnung meines Mandanten. Meine Frage an ProReiki lautet daher: In welcher Weise entspricht die Lizenzierungsordnung meines Mandanten nicht dem Berufsbild von ProReiki?
Soweit weiterhin argumentiert wird, Rainbow-Reiki sei erst dadurch ermöglicht worden, dass Usui-Reiki sich frei von Schutzrechten und Lizenzen entwickeln durfte, so wird hierbei verkannt, dass sich durch die aktive Wahrnehmung der Rechte meines Mandanten hieran auch nichts ändert. Durch die Lizenzierung selbst ist es keinem Schüler meines Mandanten untersagt, ein neues Reiki-System zu entwickeln oder gar das bestehende Rainbow-Reiki fortzuentwickeln. Lediglich die Nutzung der durch meinen Mandanten entwickelten Reiki-Methode und die damit einhergehende Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe ist geregelt. Da das deutsche Rechtssystem die sog. Vertragsautonomie kennt, bleibt es jedem Schüler unbenommen, einen diesbezüglichen Ausbildungsvertrag nebst Lizenzierungsordnung mit meinem Mandanten abzuschließen oder auch nicht. Mein Mandant verwehrt sich auch nicht grundsätzlich der Diskussion über die Aushandlung individualvertraglicher Bedingungen, wie meine Schreiben vom 26.02.2014 an die möglichen Lizenznehmer zeigen.
ProReiki nimmt für sich in Anspruch, darüber urteilen zu dürfen, inwieweit die seitens meines Mandanten verwendete Lizenzierungsordnung dem Werdegang des Usui-Reiki entspricht oder nicht. Nach dem allseits bekannten Spiegel-Gesetz sollte sich der Vorstand von ProReiki daher zunächst die Frage gefallen lassen, was Sie legitimiert, darüber zu urteilen, was nun am ehesten dem Werdegang Usuis entspricht. In diesem Zusammenhang ist es auch bedenklich, wenn Herrn Lübeck vorgehalten wird, das von ihm entwickelte Lizenzierungsprogramm sei nicht mit ProReiki abgestimmt. Weder die Satzung noch die weiteren Ordnungen von ProReiki legitimieren den Vorstand darüber zu bestimmen, auf welche Weise Herr Lübeck seine Ausbildungen zu gestalten hat.
Derartige Äußerungen sind tendenziös und tragen zur Konfliktbewältigung nicht bei.
Ich stelle des Weiteren für meinen Mandanten fest, dass sich dieser an der öffentlich geführten Diskussion, wie sie hier von ProReiki beschrieben wird, bisher in keinster Weise dahingehend beteiligt hat, die als polemisch zu bezeichnen wäre. Herr Lübeck hat insoweit lediglich sachliche Posts bei Reikiland.de und in einer Facebookgruppe veröffentlicht. Meinungen Einzelner in Foren, Blogs oder sonstigen Diskussionsplattformen stellen nicht die Meinung meines Mandanten dar.
Weiterhin ist die von Ihnen initiierte Stellungnahme dahingehend falsch, der Bezug auf und die Nennung von ProReiki in Schriftstücken oder auf Webseiten seitens meines Mandanten sei teilweise nicht sachlich richtig bzw. derartige Nennungen seien „unangemessen eingesetzt“. Leider versäumt es ProReiki hier konkret zu werden. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen, verwendet mein Mandant auf seinen Webseiten den Hinweis, dass er Mitglied von ProReiki ist. Zudem ist Herr Lübeck Mitglied des Rates von ProReiki. Ich vermag nicht zu erkennen, was hiernach sachlich nicht richtig oder unangemessen ist.
Nach dem Vorgenannten habe ich den Vorstand von ProReiki e.V. unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
14.03.2014
aufzufordern, die auf der Webseite
www.proreiki.de und der betreffenden Webpräsenz von ProReiki auf Facebook streitgegenständliche Mitteilung zu löschen und sich bei Herrn Lübeck für diese Stellungnahme zu entschuldigen.
Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich meinem Mandanten empfehlen müssen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michel Jansen
Rechtsanwalt